zurück zur Startseite
zurück zur Produktübersicht
senden Sie uns eine email

Wichtige Informationen zur neuen Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV)



Seit dem 23.12.2004 gilt die neue BetrSichV für alle Arbeitgeber, die Arbeitsmittel (z.B. Werkzeuge, Maschinen, Druckbehälter) bereitstellen und überwachungsbedüftige Anlagen betreiben.

Die Verordnung umfasst u.a. "überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, soweit es sich handelt um ... b) Druckbehälteranlagen..." (Abschn 1 §1 Abs 2 BetrSichV).
Hierunter fallen Anlagen, von denen aufgrund eines inneren Überdrucks Gefahren für Beschäftigte und Dritte ausgehen - im Regelfall also
alle Druckluftstationen mit angeschlossenem Druckbehälter.

Der Betreiber ist gesetzlich dazu verpflichtet, durch regelmässige sicherheitstechnische Überprüfungen die Sicherheit der Geräte zu gewährleisten. Diese Überprüfungen dürfen nur von dafür zugelassenen Firmen und speziell befähigten Personen durchgeführt werden und müssen jederzeit belegbar sein. Sie müssen vor der ersten Inbetriebnahme stattfinden und der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Innerhalb von sechs Monaten ab Inbetriebnahme muss der Betreiber den Behörden ebenfalls die Prüffristen mitteilen - diese werden von den zugelassenen Überwachungsstellen ermittelt und müssen vom Betreiber eingehalten werden.

Gemäss Abschn 2 §7 Abs 1 BetrSichV darf der Arbeitgeber ausschliesslich Arbeitsmittel bereitstellen, die diesen Vorschriften entsprechen.

Die Pflichten des Arbeitgebers erstrecken sich dabei auf die eigenverantwortliche Ermittlung und Bewertung der Gefährdung durch die Anlage - wobei der Stand der Technik als Sicherheitsmaßstab anzusetzen ist - sowie auf hierauf abgestimmte Schutzmaßnahmen und Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen.

Ein Verstoss gegen diese Auflagen kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen - von versicherungstechnischen Haftungsfragen bis hin zum Straftatbestand.

Aufgrund der Komplexität und u.U. weitreichenden Problematik, die diese Verordnung nach sich ziehen kann, empfehlen wir Ihnen, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir sind im Sinne der Verordnung "befähigte Personen" und beraten Sie gerne. Unsere Leistungen umfassen die

- Durchführung der sicherheitstechnischen Überprüfung
- Festlegung der Prüffristen
- Erstellung aller Prüfunterlagen
- Überwachung der Einhaltung der folgenden Prüffristen.